Vorliegend besteht nach wie vor ein Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers. Im Falle einer umgehenden bedingten Entlassung des Beschwerdeführers müsste mit erheblichen Verletzungen hochrangiger Rechtsgüter besonders schutzbedürftiger Opfer (sexuelle Entwicklung Unmündiger) gerechnet werden. Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund 5 Jahren und 9 Monaten im Massnahmenvollzug. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit sowie das Behandlungsbedürfnis überwiegen den Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers. Eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ist damit zumutbar.