23 nahme verworfen hat, ist daher nicht zu beanstanden. Das Regionalgericht hat mithin, anders als es vom Beschwerdeführer dargetan wurde, Alternativen geprüft. 5.6 Bei der Überprüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne hat die Beschwerdekammer in Strafsachen abzuwägen, ob das vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahrenpotential für die Allgemeinheit den mit der Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff in seine Freiheitsrechte zu überwiegen vermag. Vorliegend besteht nach wie vor ein Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers.