Diese vorgeschlagenen Anordnungen sind mithin nicht in gleicher Weise wie die Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme geeignet, um die Rückfallgefahr zu bannen. Unter Risikogesichtspunkten ist eine sukzessive Heranführung auf den Zeitpunkt der bedingten Entlassung gemäss den gängigen Stufenkonzepten gegenüber der umgehenden Entlassung mit Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB nach wie vor klar zu bevorzugen. Von entscheidender Bedeutung für das zukünftige Risikomanagement sind die sukzessive Beobachtung, Begleitung und mit zunehmender Belastungserprobung erfolgte Heranführung an die Freiheit.