Insbesondere stellen, wie in E. 4.11 hiervor dargelegt, bei einer sofortigen bedingten Entlassung die freie Verfügbarkeit von Alkohol und die einfache Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu Kindern trotz der medikamentösen Behandlung und der deliktorientierten Therapie des Beschwerdeführers gewichtige Risikofaktoren dar. Diese vorgeschlagenen Anordnungen sind mithin nicht in gleicher Weise wie die Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme geeignet, um die Rückfallgefahr zu bannen.