Mit einer umgehenden Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme mit der blossen Anordnung einer ambulanten Behandlung und von Weisungen/Kontrollen, wie sie der Beschwerdeführer fordert, kann der Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern hingegen nicht wirkungsvoll begegnet werden. Insbesondere stellen, wie in E. 4.11 hiervor dargelegt, bei einer sofortigen bedingten Entlassung die freie Verfügbarkeit von Alkohol und die einfache Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu Kindern trotz der medikamentösen Behandlung und der deliktorientierten Therapie des Beschwerdeführers gewichtige Risikofaktoren dar.