Zwar erscheint gestützt auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen eine schrittweise Lockerung des Vollzugsregimes als angezeigt. Mit einer umgehenden Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme mit der blossen Anordnung einer ambulanten Behandlung und von Weisungen/Kontrollen, wie sie der Beschwerdeführer fordert, kann der Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern hingegen nicht wirkungsvoll begegnet werden.