Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es kann auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.14 betreffend Anordnung der Sicherheitshaft verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer als begleitende Massnahmen zu einer bedingten Entlassung vorschlägt, entspricht im Wesentlichen dem, was im Haftbeschwerdeverfahren als Ersatzmassnahmen in Betracht gekommen wäre und insbesondere auch vom Bundesgericht als ungenügend verworfen worden ist. Zwar erscheint gestützt auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen eine schrittweise Lockerung des Vollzugsregimes als angezeigt.