Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die sofortige bedingte Entlassung unter Anordnung einer ambulanten Behandlung sowie Erteilung von Weisungen/Kontrollen betreffend die Alkoholabstinenz und die eingeleitete antiandrogene Therapie seine Freiheitsrechte weniger einschneidend tangieren würde als eine stationäre therapeutische Massnahme und damit grundsätzlich ein milderes Mittel darstellen würde. Dies allein reicht allerdings nicht, denn die zur Auswahl stehenden Mittel müssen zur Erreichung des mit dem Eingriff verfolgten öffentlichen Interesses gleich geeignet sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall.