22 5.5 Was den vom Beschwerdeführer beanstandeten Teilaspekt der Notwendigkeit anbelangt, gilt es Folgendes festzuhalten: Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die sofortige bedingte Entlassung unter Anordnung einer ambulanten Behandlung sowie Erteilung von Weisungen/Kontrollen betreffend die Alkoholabstinenz und die eingeleitete antiandrogene Therapie seine Freiheitsrechte weniger einschneidend tangieren würde als eine stationäre therapeutische Massnahme und damit grundsätzlich ein milderes Mittel darstellen würde.