Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2017 vom 24. August 2017 E. 2.4 mit Verweis auf BGE 142 IV 105 E. 5.4 sowie Urteil 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.3 mit Hinweisen). 5.4 Die grundsätzliche Eignung der stationären Therapierung des Beschwerdeführers zwecks Verbesserung seiner Legalprognose wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt. Diese kann gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. med. Y.________ und Dipl. psych.