Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei der Prüfung des Zweck-Mittel- Verhältnisses fällt im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind die Behandlungsbedürfnisse sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant.