5. 5.1 Sind, wie vorliegend, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme gegeben, kann das zuständige Gericht die Massnahme nach dem Gesetzeswortlaut um jeweils höchstens fünf Jahre verlängern. Aus der Formulierung ergibt sich zunächst, dass eine Massnahmenverlängerung selbst bei Vorliegen der in Art. 59 Abs. 4 StGB genannten Voraussetzungen nicht zwingend erfolgen muss («Kann-Vorschrift»; BGE 135 IV 139 E. 2.4).