Schliesslich ist angesichts der vom Beschwerdeführer mehrfach verübten hands-off-Delikte als kritisch zu beurteilen, dass er bei einer bedingten Entlassung beabsichtigt, an der von ihm erstellten Homepage weiterzuarbeiten (vgl. Z. 173 ff. des Protokolls der Einvernahme vom 11. Juni 2018). Eine Kindersicherung für das Internet (vgl. Z. 267 ff. des Protokolls der Einvernahme vom 11. Juni 2018) kann vom Beschwerdeführer selbst wieder aufgehoben werden. 4.11 Die protektiven Faktoren genügen nach dem Gesagten im jetzigen Zeitpunkt noch nicht, um eine bedingte Entlassung als verantwortbar erscheinen zu lassen. Eine