Es ist offensichtlich, dass eine solche Wohnsituation erhebliches Konfliktpotential birgt und keine stabile Lösung darstellt. Der Beschwerdeführer verfügte im Übrigen auch anlässlich seiner letzten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug im Jahr 2000 über einen stabilen sozialen Empfangsraum. Dieser hat den Beschwerdeführer nicht vor weiterer einschlägiger Delinquenz abzuhalten vermocht. Schliesslich ist angesichts der vom Beschwerdeführer mehrfach verübten hands-off-Delikte als kritisch zu beurteilen, dass er bei einer bedingten Entlassung beabsichtigt, an der von ihm erstellten Homepage weiterzuarbeiten (vgl. Z. 173 ff.