Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt sodann die von der Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Juni 2018 geäusserten Bedenken hinsichtlich der angestrebten Wohnsituation des Beschwerdeführers im Falle einer sofortigen bedingten Entlassung. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, zu seiner Exfrau zu ziehen (vgl. Z. 211 ff. des Protokolls der Einvernahme vom 11. Juni 2018). Diese lebt in einer neuen Partnerschaft. Es ist offensichtlich, dass eine solche Wohnsituation erhebliches Konfliktpotential birgt und keine stabile Lösung darstellt.