Auch in den jüngsten Verlaufsberichten wird nicht eine bedingte Entlassung, sondern eine Versetzung in eine offene Massnahmeneinrichtung resp. dortig die Gewährung von unbegleiteten Ausgängen befürwortet (vgl. S. 16 des Austrittsberichts der C.________(Massnahmeneinrichtung) vom 19. März 2018; vgl. auch den aktuellen Verlaufsbericht der JVA E.________ vom 8. Juni 2018, S. 8). Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt sodann