Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, seit der Gutachtenserstellung habe sich vieles geändert und er habe viele Therapien gemacht, vermag dies nichts daran zu ändern, dass die gutachterlichen Feststellungen nach wie vor Geltung haben. Die Einschätzung der Gutachter wurde in sämtlichen weiteren Verlaufsberichten unter Berücksichtigung der Therapiefortschritte bestätigt. Auch in den jüngsten Verlaufsberichten wird nicht eine bedingte Entlassung, sondern eine Versetzung in eine offene Massnahmeneinrichtung resp.