Es betraf demnach nicht ausdrücklich die Frage der Weiterführung der Massnahme. Angesichts der Antworten zum Vollzugsort und der Progression ergibt sich aber klar, dass die Gutachter stets von der Weiterführung der Massnahme in einem stationären Rahmen ausgegangen sind (vgl. S. 105 ff. des Gutachtens). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, seit der Gutachtenserstellung habe sich vieles geändert und er habe viele Therapien gemacht, vermag dies nichts daran zu ändern, dass die gutachterlichen Feststellungen nach wie vor Geltung haben.