Durch diese Vollzugslockerungen soll evaluiert werden, wie der Beschwerdeführer reagiert, wenn er Begegnungen mit ihn sexuell ansprechenden Kindern und Frauen hat, und ob allenfalls ein Suchtdruck auftritt bei Konfrontation mit Alkohol (vgl. dazu den Lockerungsantrag der C.________(Massnahmeneinrichtung) vom 20. Dezember 2016, S. 2; vgl. zudem die Verfügung der BVD betreffend Änderung des Vollzugsortes vom 28. Februar 2018, S. 5).