Nicht eine bedingte Entlassung, sondern eine Fortsetzung der Massnahme in einem offener geführten Massnahmenzentrum mit der Erweiterung der Beobachtungs- und Übungsfelder wird als angezeigt erachtet. Durch diese Vollzugslockerungen soll evaluiert werden, wie der Beschwerdeführer reagiert, wenn er Begegnungen mit ihn sexuell ansprechenden Kindern und Frauen hat, und ob allenfalls ein Suchtdruck auftritt bei Konfrontation mit Alkohol (vgl. dazu den Lockerungsantrag der C.________(Massnahmeneinrichtung) vom 20. Dezember 2016, S. 2;