fähigkeit als positive Faktoren) gerade nicht das, was der Beschwerdeführer anstrebt (sofortige bedingte Entlassung unter Anordnung einer ambulanten Therapie und Erteilung von Weisungen und Kontrollen betreffend Alkoholabstinenz und der eingeleiteten antiandrogenen Therapie), sondern sie gehen davon aus, dass eine Fortsetzung der Massnahme mit sukzessiven Öffnungen angezeigt ist. Von einer gutachterlichen Beurteilung ist nicht ohne triftigen Grund abzuweichen. Derartige Gründe liegen hier nicht vor.