Die Gegenüberstellung der positiven und der negativen Faktoren hat die Gutachter nicht zur Folgerung geführt, dass der Beschwerdeführer sogleich bedingt aus der jetzigen Massnahme zu entlassen sei. Vielmehr empfehlen die Gutachter unter Berücksichtigung der bisher erzielten Fortschritte und der Compliance des Beschwerdeführers, mit bereits eingeleiteten risikosenkenden Begleitmassnahmen die Massnahme fortzusetzen, um an den risikorelevanten Themen weiterzuarbeiten, wenngleich unter Verlegung in ein offen geführtes Massnahmenzentrum.