Die unkritische und idealisierende Wahrnehmung des Beschwerdeführers bezüglich seiner Beziehung zeigte sich auch anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 11. Juni 2018 (Z. 126 ff. des Protokolls). 4.10 Die Gegenüberstellung der positiven und der negativen Faktoren hat die Gutachter nicht zur Folgerung geführt, dass der Beschwerdeführer sogleich bedingt aus der jetzigen Massnahme zu entlassen sei.