Von einer massgeblichen Relativierung der von den Behandlern monierten mangelnden Identifikation mit der pädosexuellen Neigung durch die Gutachter Prof. Dr. med. Y.________ und Dipl. psych. Z.________ kann nicht die Rede sei (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2017, S. 5). Mit der Identifikation des Beschwerdeführers mit der Pädophilie hat sich ein relevanter Faktor in der weiteren Behandlung verändert. Die Arbeit am Umgang mit der Pädophilie und die Installierung eines insoweit adäquaten Risikomanagements konnte erst ab Sommer 2016 resp.