Der vom Beschwerdeführer kritisierte Terminus «jüngst erfolgter Schritt der Selbstöffnung» stammte folglich von den Gutachtern selbst und nicht vom Regionalgericht. Die Formulierung erscheint im Übrigen durchaus gerechtfertigt, wenn bedacht wird, dass die Gutachter Prof. Dr. med. Y.________ und Dipl. psych. Z.________ von 30 Jahren intermittierender einschlägiger Delinquenz sprechen. Vor diesem zeitlichen Hintergrund ist es nachvollziehbar, eine erst im Sommer 2016 erfolgte Öffnung als jüngst erfolgt zu qualifizieren. Von einer massgeblichen Relativierung der von den Behandlern monierten mangelnden Identifikation mit der pädosexuellen Neigung durch die Gutachter Prof. Dr. med.