Gemäss den Gutachtern Prof. Dr. med. Y.________ und Dipl. psych. Z.________ habe dieser jüngst erfolgte Schritt eine nächste und entscheidende Tür für seine weitere therapeutische Entwicklung geöffnet. Nächster Schritt innerhalb der therapeutischen Arbeit solle die vertiefte Auseinandersetzung mit seiner pädosexuellen Affinität sein, wofür die jüngste Offenlegung eine geeignete Basis darstelle (vgl. S. 89 f. des Gutachtens). Der vom Beschwerdeführer kritisierte Terminus «jüngst erfolgter Schritt der Selbstöffnung» stammte folglich von den Gutachtern selbst und nicht vom Regionalgericht.