Dies muss auch dem Beschwerdeführer bekannt sein. Trotzdem hat er nach einem kurzen Rauchstopp wieder mit dem Rauchen angefangen (vgl. Z. 291 ff. des Protokolls der Einvernahme vom 11. Juni 2018). Dass der Beschwerdeführer um das Risiko eines Aneurysmas weiss, scheint deshalb nicht geeignet, ihn vom Alkoholkonsum abzuhalten. Sein Verhalten zeigt vielmehr, dass er offenbar nicht in der Lage ist, sämtliche Vorhaben wie geplant umzusetzen. Seine Beteuerungen sind folglich mit Vorsicht zu geniessen. Der Beschwerdeführer konnte erst nach über 30-jähriger Delinquenz im Juni 2016 seine pädosexuelle Neigung im Rahmen einer Therapiesitzung offenlegen. Gemäss den Gutachtern Prof. Dr. med.