Ausgänge des Beschwerdeführers ausserhalb der Institution fanden bislang nur in Begleitung statt. Die freie Verfügbarkeit von Alkohol ist bei der Konstellation des Beschwerdeführers ein zentraler, spezifischer Risikofaktor. Dies insbesondere deshalb, weil sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass auch die Einnahme von Antabus beim Beschwerdeführer nicht zu einer längerfristigen Alkoholabstinenz und Deliktsfreiheit geführt hat.