Beim vom Regionalgericht erwähnten Datum (16. November 2016) handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb, der auf den Beschluss inhaltlich keinen Einfluss hatte. Aus den Akten geht hervor und ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer während des Massnahmenvollzugs alkoholabstinent verhalten hat. Aus der aktuellen Alkoholabstinenz lässt sich indes kaum etwas für die Freiheit ableiten, da diese im geschlossenen Rahmen erfolgte. Ausgänge des Beschwerdeführers ausserhalb der Institution fanden bislang nur in Begleitung statt.