und Dipl. psych. Z.________ existiert beim Beschwerdeführer schon seit frühem Erwachsenenalter eine durchgängige pädosexuelle Affinität, welcher eine primäre handlungsbegleitende Bedeutung im Kontext der diversen Deliktsbegehungen zukommt. Die risikorelevante Alkoholproblematik besitze eine «Rolle in der zweiten Reihe» in dem Sinne, dass sie sich konstellierend und begünstigend (im Sinne der Verminderung von Hemmschwellen) auswirke (vgl. S. 76 ff. des Gutachtens). Frühere Therapien vermochten an diesen Risikoeigenschaften keine nachhaltige Änderung zu bewirken.