Bei der Einschätzung der Gutachter muss berücksichtigt werden, dass diese lediglich das kurz- und mittelfristige Rückfallrisiko betrifft, während Ziel einer Massnahme auch die langfristige Deliktsfreiheit sein muss. Die Einschätzung der Gutachter, es bestehe ein moderates Rückfallrisiko, ist zudem vor dem Hintergrund zu würdigen, dass diese ausdrücklich eine kontrollierte und nur schrittweise Lockerung des Vollzugsregimes – und nicht eine umgehende bedingte Entlassung