Wie bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 377 vom 10. Oktober 2017 E. 6.2 sowie im Urteil des Bundesgerichts 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8 ausgeführt worden ist, stellt es eine Rechtsfrage dar, ab wann die Wahrscheinlichkeit einer Rückfallgefahr als erheblich zu bewerten ist. Bei der Einschätzung der Gutachter muss berücksichtigt werden, dass diese lediglich das kurz- und mittelfristige Rückfallrisiko betrifft, während Ziel einer Massnahme auch die langfristige Deliktsfreiheit sein muss.