und Dipl. psych. Z.________ sowie die jüngsten Therapie- und Vollzugsverlaufsberichte der C.________(Massnahmeneinrichtung), welche alle eine Verlegung des Beschwerdeführers in ein offen geführtes Massnahmenzentrum zwecks Weiterbearbeitung der risikorelevanten Themen empfehlen, muss zwingend geschlossen werden, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB derzeit noch nicht gegeben sind. Dem Beschwerdeführer kann prospektiv noch keine derart günstige Prognose gestellt werden, als dass eine umgehende bedingte Entlassung gerechtfertigt wäre. Es trifft zu, dass im Gutachten von Prof. Dr. med. Y.______