Hinsichtlich der Empfehlungen für den weiteren Vollzug der Massnahme bzw. die weitere Behandlung wurde festgehalten, es werde die Ansicht im Gutachten vom 29. Juli 2016 geteilt, wonach ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im geschlossenen Setting nicht zwingend sei. Unter Berücksichtigung der bislang erzielten Fortschritte und der stets gegebenen Compliance mit bereits eingeleiteten risikosenkenden Begleitmassnahmen (Salvacyl) sowie der Bereitschaft des Be-