Ebenfalls bestünde bei weiteren Lockerungen für den Beschwerdeführer Zugang zum Internet. Hierbei sei denkbar, dass sich der Beschwerdeführer allenfalls zunehmend in der Grauzone von Legalität vs. Illegalität bewegen könnte und eine langsame Annäherung bis zu illegalen Inhalten stattfinde, wie es in der Vergangenheit der Fall gewesen sei. Hinsichtlich der Empfehlungen für den weiteren Vollzug der Massnahme bzw. die weitere Behandlung wurde festgehalten, es werde die Ansicht im Gutachten vom 29. Juli 2016 geteilt, wonach ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im geschlossenen Setting nicht zwingend sei.