Während begrenzten Ausgängen seien impulsive Übergriffe auf Kinder wenig wahrscheinlich, zumal der Beschwerdeführer zuvor nie unalkoholisiert delinquiert habe und es bei seinen Delikten – zumindest in den vergangenen zwei Jahrzehnten – immer zu vorherigen Anbahnungshandlungen mit bzw. dem Aufbau von Beziehungen zu den Opfern gekommen sei. Als spezifischer Rückfallfaktor müssten bei weiteren Lockerungen, also unbegleiteten Ausgängen, die leichtere Verfügbarkeit von Alkohol sowie vermehrtes Antreffen von Kindern festgehalten werden. Ebenfalls bestünde bei weiteren Lockerungen für den Beschwerdeführer Zugang zum Internet.