Eher günstig zu beurteilen seien die vom Beschwerdeführer gezeigte Einsicht in die und Auseinandersetzung mit der Pädophilie, seine stabilen Freundschaften und familiären Beziehungen sowie seine allgemeine Zufriedenheit mit dem Leben und sein breites Interesse an diversen Aktivitäten. Der bisherige Verlauf nach den der letzten Verurteilung zugrundeliegenden Taten werde als indifferent beurteilt, da bislang nur eingeschränkt Gelegenheit zu deliktrelevantem Verhalten bestanden habe.