13 ven Verlauf der vorgängig absolvierten begleiteten Lockerungsschritte abhängig gemacht werden. Ebenfalls bei positivem Verlauf von unbegleiteten Ausgängen/Urlauben könne als weitere Progression ein Wohn- und Arbeitsexternat sowie in der Folge die bedingte Entlassung eingeleitet werden. Als spezifische Risikofaktoren seien dabei dieselben Aspekte zu berücksichtigen, auf die bereits bei der Frage des Vollzugsortes Bezug genommen worden sei (leichte Verfügbarkeit von Alkohol; Freizeitverhalten; vgl. S. 93 des Gutachtens).