Es könne auch in einem offen geführten Regime an den risikorelevanten Themen des Beschwerdeführers weiter gearbeitet werden. Als spezifischer Risikofaktor müsste in diesem Kontext die leichte Verfügbarkeit von Alkohol bezeichnet werden. Ein weiterer Risikofaktor stelle sich im Zusammenhang mit dem Freizeitverhalten des Beschwerdeführers im Rahmen von Lockerungen. Die allfälligen Lockerungsschritte müssten sorgfältig vor- und nachbesprochen werden und die bestehende Sensibilisierung des Beschwerdeführers für risikorelevante Situationen (z.B. Schwimmbäder) weiter vertieft werden (vgl. S. 92 des Gutachtens). Betreffend Progression führten die Gutachter aus, angesichts des bisherigen posi-