Begleitende (und bereits eingeleitete) risikosenkende Massnahmen (wie beispielsweise die aktuelle triebdämpfende Medikation oder die geplante Antabus-Behandlung) seien geeignet, das ausgewiesene Risiko weiter signifikant zu senken (vgl. S. 91 f. des Gutachtens). Vor dem Hintergrund des positiv bewerteten Vollzugs- und Massnahmenverlaufs sowie unter Berücksichtigung der aktuellen legalprognostischen Einschätzung erachteten die Gutachter den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im geschlossenen Setting als nicht zwingend. Der aktuelle Behandlungsrahmen sei im positiven Sinne ausgeschöpft.