und Dipl. psych. Z.________). Das Vorliegen einer psychischen Störung wurde und wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. 4.3 Gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB wird der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die bedingte Entlassung nur bei einer günstigen Prognose für das weitere Verhalten des Täters möglich ist. Mit Blick auf die Aufhebungsgründe in Art.