und Dipl. psych. Z.________ sowie die Therapie- und Vollzugsverlaufsberichte der C.________(Massnahmeneinrichtung) vom 16. und 19. Februar 2018 und den Austrittsbericht der C.________(Massnahmeneinrichtung) vom 19. März 2018 muss sowohl tatzeitnah als auch aktuell von einer schweren psychischen Störung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB ausgegangen werden. Deren Zusammenhang mit den verübten Taten ist offenkundig gegeben (vgl. die Ausführungen hiervor zum Gutachten von Prof. Dr. med. Y.________ und Dipl. psych.