10 fungssyndrom habe nicht bestätigt werden können, da im Gesamtkomplex aller begangenen Delikte zu den verschiedenen Tatbegehungszeitpunkten vom Beschwerdeführer von keinen besonderen Belastungen berichtet wurde. Bezüglich der dissozialen Persönlichkeitszüge kamen die Gutachter zum Schluss, dass diese zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr festzustellen seien. Prof. Dr. med. Y.________ und Dipl. psych. Z.________ setzten sich ausführlich mit den früher gestellten Diagnosen auseinander.