Im Gutachten der G.________(Klinik) vom 15. September 1987 hatten sich keine Anhaltspunkte mehr für eine hirnorganische Schädigung gezeigt. Es wurde die Diagnose einer charakterneurotisch fehlentwickelten, aggressionsgehemmten, selbstunsicheren und noch infantilen Persönlichkeit mit sekundärem Alkoholismus gestellt (vgl. Austrittsbericht der JVA X.________ vom 9. November 2016, S. 2). Dr. med. J.________ bestätigte in seinem Gutachten vom 12. September 1994 die Beurteilung aus dem Jahr 1983.