Im Ergänzungsgutachten der G.________(Klinik) vom 27. Mai 1983 wurde die Grunddiagnose (Persönlichkeitsfehlentwicklung mit später einsetzendem sekundärem Alkoholismus auf lebensgeschichtlichem und anlagemässigem Hintergrund) bestätigt, die hirnorganische Schädigung konnte nicht mehr nachgewiesen werden. Im Gutachten der G.________(Klinik) vom 15. September 1987 hatten sich keine Anhaltspunkte mehr für eine hirnorganische Schädigung gezeigt.