Der Beschwerdeführer wurde seit 1982 sechsmal begutachtet: Dem Gutachten der G.________(Klinik) vom 28. Juni 1982 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine charakterneurotische Fehlentwicklung mit später einsetzendem Alkoholismus sowie eine leichte bis mittelschwere hirnorganische Schädigung diagnostiziert wurden. Im Ergänzungsgutachten der G.________(Klinik) vom 27. Mai 1983 wurde die Grunddiagnose (Persönlichkeitsfehlentwicklung mit später einsetzendem sekundärem Alkoholismus auf lebensgeschichtlichem und anlagemässigem Hintergrund) bestätigt, die hirnorganische Schädigung konnte nicht mehr nachgewiesen werden.