Die Einnahme der triebdämpfenden Medikation hänge ebenfalls nicht von der Fortführung der stationären Massnahme ab. Auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne sei im Falle der Verlängerung der stationären Massnahme nicht gegeben, weil der Zweck einer allfälligen weiteren stationären Massnahme (Individualprävention, Schutz der Öffentlichkeit etc.) durch mildere Mittel (Alkoholabstinenz, chemische Kastration, Therapiegespräche) im Rahmen einer ambulanten Therapie erreicht werden könne. 3.5