Mit seiner sechsjährigen ärztlich kontrollierten Alkoholabstinenz habe er den Tatbeweis erbracht, sein früheres Alkoholproblem endgültig zu lösen. Mit der antiandrogenen Behandlung leiste er zudem seit April 2015 einen weiteren risikosenkenden Beitrag und belege damit seine Kontrollfähigkeit. Diese Bemühungen zur Risikoreduktion habe das Regionalgericht ebenfalls nicht berücksichtigt. Das Regionalgericht unterlasse es, die sehr lange (verlängerte) Massnahmendauer von fünf Jahren zu begründen. Die Verlängerung verletzte das Verhältnismässigkeitsprinzip.