Das Regionalgericht unterlasse es darzulegen, welches Restrisiko sozialverträglich sei. Auch habe es weder die risikosenkenden Kontrollfähigkeiten des Beschwerdeführers bei der Beurteilung des Rückfallrisikos gewürdigt, noch dessen Alkoholabstinenz seit 16. November 2011 berücksichtigt und den diesbezüglichen Sachverhalt falsch erhoben (Abstinenz erst seit 16. November 2016). Mit seiner sechsjährigen ärztlich kontrollierten Alkoholabstinenz habe er den Tatbeweis erbracht, sein früheres Alkoholproblem endgültig zu lösen.