Vielmehr müsse ihm gestützt auf das Gutachten vom 29. Juli 2016 sowie im Lichte der antiandrogenen Behandlung und der Alkoholabstinenz eine gute Prognose attestiert werden. Entscheidend sei das absolute Risiko, welches vom Beschwerdeführer ausgehe. Dieses sei deutlich geringer als 50 % und könne mittels der Therapien gemäss Rechtsbegehren in der Beschwerde weiter signifikant reduziert werden. Das Regionalgericht unterlasse es darzulegen, welches Restrisiko sozialverträglich sei.